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Informationen über Lehrgänge von der Sachkundeprüfung nach § 34a GewO bis zum Meister für Schutz und Sicherheit:
http://www.akademiefuersicherheit.de
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Youtubekanal der Akademie für Sicherheit
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Sachkundeprüfung § 34a GewO – Onlinevorbereitung mit über 600 Testfragen:
http://www.sachkun.de
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Literatur zu Lehrgängen in der Sicherheitsbranche:
http://www.verlagshaus-zitzmann.de
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Online-Seminare zu Aus- und Weiterbildungen in der Sicherheitsbranche:
http://www.zitzmann.edudip.com
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Digitale Karteikarten zur Prüfungsvorbereitung in der Sicherheitsbranche:
http://www.verlagshaus-zitzmann.de/lernkarten-karteikarten-digital
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Sicherheitslexikon:
http://www.wiki-fuer-schutz-und-sicherheit.de
Kontakt:
Akademie für Sicherheit
Jörg Zitzmann
Äußere Sulzbacher Straße 37
90491 Nürnberg
Email: info@akademiefuersicherheit.de
Telefon: +49 911 20555940
Facebook: https://www.facebook.com/AkademiefuerSicherheit/
P.S. Unsere Frühjahrsaktion findest Du hier: Frühjahrsaktion(Klick).
Wie Sie scbon sagten: “ 2 Juristen, 3 Meinungen“.
Wenn ich Ihren Ausführungen folge, dann müßtenlogisvherweise auch die Parkplatzeinweisertätigkeit unter das Bewachungsgewerbe fallen, weil auch den Parkplatzeinweisern insofern das Hausrecht übertragen werden muß. Diese fallen aber, wörtlich in der Verwaltungsvorschrift genannt, nicht unter das Bewachungsgewerbe.
Siehe Auszug aus der von Ihnen zitierten Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34a GewO
1.2 Ob es sich um eine Bewachung handelt, ist anhand der Kriterien des Einzelfalles, insbesondere anhand des Begriffsmerkmals des Schutzes vor Eingriffen Dritter zu beurteilen. Es kommt auch auf den Sinn und den Zweck des abgeschlossenen Vertrages an.
1.3 Der Begriff der Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit (zum Beispiel Beaufsichtigung von gewisser Dauer oder wiederkehrende Kontrollen). Die Obhut muss in menschlicher Tätigkeit bestehen
1.5 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze…………
. Keine Bewachungstätigkeit i. S. d. § 34a GewO liegt z. B. vor
– bei Ordnerdiensten wie z. B. Parkplatzeinweisern .
Hier handelt es sich m.M.nach auch nur um einen reinen Ordnerdienst, nicht um eine Bewachungstätigkeit