Dienstanweisung / Unfallverhütungsvorschrift
Jeder Mitarbeiter muss vor Dienstbeginn eine schriftliche Dienstanweisung erhalten und an Hand dieser unterwiesen werden, § 10 BewachV.
Es gibt eine allgemeine Dienstanweisung, in der beispielsweise das Alkoholverbot oder auch ein Waffenverbot im Dienst geregelt ist und eine objektspezifische, in der Details der konkreten Bewachungstätigkeit wie Rundgänge etc. festgelegt sind.
Neben der Dienstanweisung muss jeder Mitarbeiter auch ein Exemplar der Unfallverhütungsvorschrift „DGUV Vorschrift 23“ erhalten.
Dienstausweis
Nach § 11 BewachV, Ausweis, muss der Gewerbetreibende den Wachperson e n einen Dienstausweis ausstellen.
Der Ausweis muss folgenden Inhalt haben:
– Namen und Vornamen der Wachperson
– Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden
– Lichtbild der Wachperson
– Unterschriften der Wachperson sowie des Gewerbetreibenden, seines Vertreters oder seines Bevollmächtigten
Der Ausweis muss sich von amtlichen Ausweisen (z.B. Ausweis der Staatsanwaltschaft) deutlich unterscheiden.
Der Gewerbetreibende hat die Ausweise fortlaufend zu nummerieren und in ein Verzeichnis einzutragen und die Wachperson zu verpflichten, während des Wachdienstes den Ausweis mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzuzeigen.
Demnach muss man im Dienst den Ausweis bei sich haben, aber gru n d sätzl ich nicht offen tragen.
Eine Ausnahme gibt es hier für Citystreifen und Türsteher, die den Ausweis oder zumindest ein Schild mit ihrer Dienstnummer und dem Namen der
Sicherheitsfirma sichtbar tragen müssen.
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